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Schneeräumpflicht – In welchem Maß muss ein Mieter Winterdienst betreiben?
12 Kommentare | veröffentlicht von Sascha in gemischt, geurteilt
Im Laufe der letzten Jahre waren die Winter oft recht mild, was in vielen Regionen Deutschlands nur wenig Schnee zur Folge hatte. Dementsprechend verunsichert sind nun die Leute, was ihre Pflichten beim Winterdienst angeht. Darum möchte ich an dieser Stelle -auch vor dem Hintergrund, dass es ja noch ein paar Wochen so winterlich bleiben soll- mal ein paar Informationen rund um das Thema Winterdienst zusammenfassen.
Zunächst einmal solltet ihr euch nicht von der Hysterie, die in manchen Medien schon wieder auszubrechen scheint, anstecken lassen. Wenn da von “Jahrhundert-Winter” oder “Höllen-Schnee” die Rede ist, ist das natürlich vollkommener Blödsinn. Zugegeben, in den letzten 10-15 Jahren mögen die Winter mitunter recht mild und wenig verschneit gewesen sein, aber das, was momentan da draußen ist, ist ganz normaler Winter, auch wenn dort das weiße Zeug liegt, was man sich zu Weihnachten ja so oft wünscht. Und es ist durchaus normal, wenn sich da ein paar Zentimeter von ansammeln.
Wichtig ist nur, dass die Straßen und Gehwege davon befreit werden, damit man diese Wege weiterhin nutzen kann, ohne Angst votr dem Versinken oder Ausrutschen haben zu müssen. Doch wer ist dafür zuständig, dass die Wege entsprechend geräumt sind? Die Stadt? Eigentümer der anliegenden Häuser? Vermieter? Mieter?
Hier ein paar Antworten:
Zwar können die viele Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde individuell festgelegt werden, einige Dinge haben sich aber allgemein durchgesetzt.
Wer muss sich um die Schneebeseitigung kümmern?
So obliegt den Eigentümern der anliegenden Häuser grundsätzlich die entsprechende Beseitigung von Schnee und das Streuen der Wege, damit niemand auf Eis ausrutscht.
Was beim eigenen Haus vielleicht auch noch verständlich erscheint, würde aber spätestens dann schwierig werden, wenn man Eigentümer und Vermieter mehrerer Objekte ist. Entweder beauftragt man dann einen gewerblichen Winterdienst, welcher den Mietern natürlich in Rechnung gestellt werden kann. Oder man verpflichtet die Mieter selbst zu entsprechenden Räumungsmaßnahmen.
Das kann entweder durch eine entsprechende separate Vereinbarung oder durch Eintrag in den Mietvertrag geschehen. Auch kann eine solche Klausel in der Hausordnung diese Wirkung entfalten, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Ob der Vermieter nur einen, mehrere oder alle Mieter mit dem Winterdienst beauftragt, bleibt dem Vermieter selbst überlassen.
Jedenfalls ist es NICHT so, dass Erdgeschoss-Mieter quasi automatisch zu solche Räum-Aktivitäten verpflichtet wären. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren war (vgl. nur Urteil des OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 16 U 123/87).
Allerdings ist es für den Vermieter nicht damit erledigt, dass er entweder einen gewerblichen Dienst oder Mieter mit dem Winterdienst beauftragt. Er muss dennoch -wenigstens stichprobenartig- kontrollieren, ob die Wege auch tatsächlich anständig geräumt sind. Unterlässt er dies, muss er bei Unfällen, die auf mangelnden Winterdienst zurückzuführen sind, haften.
Und in welchem Maß muss die Räumung erfolgen?
Öffentliche Gehwege müssen so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Auf Privatwegen reicht ein kleinerer freigeräumter Bereich, sofern der Weg nur selten genutzt wird… was bei Wegen auf Privatgrundstücken zumeist der Fall sein dürfte. Auch muss es immer freigeräumte Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen geben. Wer eine Bushaltestelle oder Zebrastreifen vor der Tür hat, soll dort besonders großflächig seiner Schneeräumpflicht nachgehen, da an diesen Orten häufiger größere Menschenansammlungen auftreten können. Also eigentlich ganz logisch.
Und wann muss geräumt werden?
Die Langschläfer unter euch werden jetzt entsetzt aufhorchen: ab 7 Uhr morgens! Auch am Wochenende! Danach ist man den ganzen Tag zu entsprechenden Räumungen verpflichtet, sobald der Weg wieder zugeschneit ist. Nur bei ganz argem Schneefall, bei dem erkennbar ist, dass es sich um eine Sysiphos-Arbeit handelt, die einfach nichts bringt, darf man die Bemühungen einstellen, bis der Schneefall nachlässt.
Das Ende der Winterdienstpflicht ist bezüglich der Uhrzeit nicht einheitlich geregelt. Hier hilft ein Blick in die jeweiligen Verordnungen der Gemeinde. Dort ist normalerweise ein Wert zwischen 21 (häufig) bis 23 (selten) Uhr anzufinden.
Da es auch über dieses Thema schon kontroverse Diskussionen gab: während der Arbeitszeit ist niemand dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz zu verlassen, um bei sich zu hause seiner Räum-Pflicht nachzukommen (vgl. Artikel bei RPO). Nach dem Feierabend ist man dann aber tatsächlich in der Pflicht… es sei denn, man hat erst zwischen 23 und 7 Uhr Feierabend
Wie räume ich? Was benötige ich dazu? Wo bekomme ich es her?
Wer sich nicht an einen externen, gewerblichen Winterdienst binden will und als Eigentümer selbst tätig wird, benötigt eine entsprechende Schneeschaufel sowie Granulat und Streusalz, wie es im Fachhandel erhältlich ist.
Wer als Vermieter seinen Mietern die Räumpflicht auferlegt hat, muss den Mietern diese Utensilien zur Verfügung stellen – kann die damit verbundenen Kosten im Gegenzug jedoch auch wieder in Rechnung stellen.
Nun dürftet ihr bezüglich des Themas Winterdienst eigentlich gut genug informiert sein. Da kann das nächste Schnee-Chaos ja kommen
Und wer sich doch noch ein wenig schlauer machen will, der findet zusätzliche Infos zu dem Thema bei conlegi.de.
12 Rückmeldungen zu Schneeräumpflicht – In welchem Maß muss ein Mieter Winterdienst betreiben?
Kommentare
Miki | 8. Januar 2010 um 22:44 Uhr
bisherige Kommentare: 32
Blinkfeuer | 8. Januar 2010 um 23:43 Uhr
bisherige Kommentare: 6
“Wie räume ich? Was benötige ich dazu? Wo bekomme ich es her?”
Das kann doch noch nicht alles sein:
Wohin mit dem Zeug?
Selbstverständlich ist sowohl von der Straßenseite als auch vom Gehweg ALLES auf dem Radweg aufzutürmen.
Damit dieser eine Woche länger unbenutzbar bleibt. Ich höre schon wieder die Hupschnullis, wenn ich dann die Fahrbahn benutze. Ein Traum!
Nila | 9. Januar 2010 um 23:24 Uhr
bisherige Kommentare: 68
Lol, diese Fragen stellt sich eine Ösi mit der Zeit nicht mehr. Jeden Winter wird wie irre geschaufelt. Einmal mehr, einmal weniger.
Ich als Häuselbesitzerin weiss, was ich zu räumen habe. Aber auch in den Mietshäusern ist per Vertrag genau festgelegt, wer wann wo und wieviel zu schippen hat.
In diesem Sinne. Schneemann-Grüzi
Fulanos Worte | 11. Januar 2010 um 00:34 Uhr
bisherige Kommentare: 41
Also darf ich, wenn ich Räumdienst habe und es stark schneit, das Haus in meiner Freizeit nicht verlassen?
Gruß
Fulano
Fulanos Worte | 12. Januar 2010 um 15:46 Uhr
bisherige Kommentare: 41
Oh, dann ist ja mein Sozialleben gerettet ![]()
Gruß
Fulano
suntec | 13. Januar 2010 um 16:40 Uhr
bisherige Kommentare: 1
in einem neubauviertel.. wer ist zuständig für das räumen der strassenränder,wo auto´s geparkt werden sollen?
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<< Telefonieren am Steuer kann günstiger sein, als nicht am Steuer zu telefonieren

Ich war zwei Jahre Häusle-Besitzer mit langer Grundstücksfront. Bin ich froh, dass das zwei milde Winter waren. Denn wie blöd ist das, wenn man im Urlaub ist und sich niemand kümmert? Eigentlich hilft nur eines, nicht stürzen, also aufgepasst!! Wenn Eigentümer so in die Pflicht genommen werden, sollten auch die Bürger bestimmte Bedingungen erfüllen: heute eine ältere Dame mit Pantoffeln (!) zum Briefkasten schlittern sehen! Das ist doch nur Dummheit!
Ich taue morgen meinen Gefrierschrank ab, lege alles auf den balkon. Praktisch!