Schneeräumpflicht – In welchem Maß muss ein Mieter Winterdienst betreiben?

Im Laufe der letzten Jahre waren die Winter immer mal wieder recht mild, was in vielen Regionen Deutschlands nur wenig Schnee zur Folge hatte. Dementsprechend verunsichert sind nun die Leute, was ihre Pflichten beim Winterdienst angeht. Darum möchten wir an dieser Stelle mal ein paar Informationen rund um das Thema Winterdienst zusammenfassen.

Zunächst einmal sollten Sie sich nicht von der Hysterie, die in manchen Medien schnell auszubrechen scheint, anstecken lassen. Wenn da von „Jahrhundert-Winter“ oder „Höllen-Schnee“ die Rede ist, ist das natürlich vollkommener Blödsinn. Zugegeben, manche Winter waren mitunter recht mild und wenig verschneit, aber so lange man nicht meterhoch Schnee beiseite räumen muss, um das Haus verlassen zu können, ist das ein ganz normaler Winter. Und es ist durchaus normal, wenn sich da ein paar Zentimeter Schnee ansammeln.

Wichtig ist nur, dass die Straßen und Gehwege davon befreit werden, damit man diese Wege weiterhin nutzen kann, ohne Angst vor dem Versinken oder Ausrutschen haben zu müssen. Doch wer ist dafür zuständig, dass die Wege entsprechend geräumt sind? Die Stadt? Eigentümer der anliegenden Häuser? Vermieter? Mieter?

Hier ein paar Antworten:

Zwar können die viele Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde individuell festgelegt werden, einige Dinge haben sich aber allgemein durchgesetzt.

Wer muss sich um die Schneebeseitigung kümmern?

So obliegt den Eigentümern der anliegenden Häuser grundsätzlich die entsprechende Beseitigung von Schnee und das Streuen der Wege, damit niemand auf Eis ausrutscht.

Was beim eigenen Haus vielleicht auch noch verständlich erscheint, würde aber spätestens dann schwierig werden, wenn man Eigentümer und Vermieter mehrerer Objekte ist. Entweder beauftragt man dann einen gewerblichen Winterdienst, welcher den Mietern natürlich in Rechnung gestellt werden kann. Oder man verpflichtet die Mieter selbst zu entsprechenden Räumungsmaßnahmen.

Das kann entweder durch eine entsprechende separate Vereinbarung oder durch Eintrag in den Mietvertrag geschehen. Auch kann eine solche Klausel in der Hausordnung diese Wirkung entfalten, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Ob der Vermieter nur einen, mehrere oder alle Mieter mit dem Winterdienst beauftragt, bleibt dem Vermieter selbst überlassen.

Jedenfalls ist es NICHT so, dass Erdgeschoss-Mieter quasi automatisch zu solchen Räum-Aktivitäten verpflichtet wären. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren war (vgl. nur Urteil des OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 16 U 123/87).

Allerdings ist es für den Vermieter nicht damit erledigt, dass er entweder einen gewerblichen Dienst oder Mieter mit dem Winterdienst beauftragt. Er muss dennoch -wenigstens stichprobenartig- kontrollieren, ob die Wege auch tatsächlich anständig geräumt sind. Unterlässt er dies, muss er bei Unfällen, die auf mangelnden Winterdienst zurückzuführen sind, haften.

Und in welchem Maß muss die Räumung erfolgen?

Öffentliche Gehwege müssen so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Auf Privatwegen reicht ein kleinerer freigeräumter Bereich, sofern der Weg nur selten genutzt wird… was bei Wegen auf Privatgrundstücken zumeist der Fall sein dürfte. Auch muss es immer freigeräumte Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen geben. Wer eine Bushaltestelle oder einen Zebrastreifen vor der Tür hat, soll dort besonders großflächig seiner Schneeräumpflicht nachgehen, da an diesen Orten häufiger größere Menschenansammlungen auftreten können. Also eigentlich ganz logisch.

Und wann muss geräumt werden?

Die Langschläfer werden jetzt entsetzt aufhorchen: ab 7 Uhr morgens! Auch am Wochenende! Danach ist man den ganzen Tag zu entsprechenden Räumungen verpflichtet, sobald der Weg wieder zugeschneit ist. Nur bei ganz argem Schneefall, bei dem erkennbar ist, dass es sich um eine Sysiphos-Arbeit handeln würde, die einfach nichts bringt, darf man die Bemühungen einstellen, bis der Schneefall nachlässt.

Das Ende der Winterdienstpflicht ist bezüglich der Uhrzeit nicht einheitlich geregelt. Hier hilft ein Blick in die jeweiligen Verordnungen der Gemeinde. Dort ist normalerweise ein Wert zwischen 21 (häufig) bis 23 (selten) Uhr anzufinden.

Da es auch über dieses Thema schon kontroverse Diskussionen gab: während der Arbeitszeit ist niemand dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz zu verlassen, um bei sich zu hause seiner Räum-Pflicht nachzukommen (vgl. Artikel bei RPO). Nach dem Feierabend ist man dann aber tatsächlich in der Pflicht… es sei denn, man hat erst zwischen 23 und 7 Uhr Feierabend.

Wie räume ich? Was benötige ich dazu? Wo bekomme ich es her?

Wer sich nicht an einen externen, gewerblichen Winterdienst binden will und als Eigentümer selbst tätig wird, benötigt eine entsprechende Schneeschaufel sowie Granulat und Streusalz, wie es im Fachhandel erhältlich ist.

Wer als Vermieter seinen Mietern die Räumpflicht auferlegt hat, muss den Mietern diese Utensilien zur Verfügung stellen – kann die damit verbundenen Kosten im Gegenzug jedoch auch wieder in Rechnung stellen.

Stand: Januar 2010


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