Ist unser Bundestag verfassungswidrig?

Zugegeben, die Überschrift mag ein wenig reisserisch daherkommen, aber im Grundsatz hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Software-Spezialist aus Frankfurt und zwar gegen die Verwendung der Wahlcomputer bei der letzten Bundestagswahl 2005. Heute, nur wenige Monate vor der nächsten Bundestagswahl, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit entschieden – zu Gunsten des Klägers!

In seinem Grundsatzurteil (AZ: 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07) erklärt das Bundesverfassungsgericht den Einsatz der Wahlcomputer für nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, welcher sich aus Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ergibt.

Zwar sei der Einsatz solcher Computer im Prinzip erlaubt, es müsse dabei jedoch gewährleistet sein, dass “die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.” Während Manipulationen bei der Wahl mit einem herkömmlichen Stimmzettel nur schwerlich durchführbar seien, gäbe es beim Einsatz von Wahlcomputern eine Vielzahl von Bedenken. So könnte die verarbeitende Software absichtlich oder fahrlässig falsch programmiert sein, die Übertragung der Daten könnte durch einen Defekt im Gerät oder durch externe Eingriffe falsch oder gar nicht erfolgen etc. In allen Fällen könne der Wähler nicht überprüfen, ob seine Stimme richtig verarbeitet und registriert wurde.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht den Einsatz der Computer bei der letzten Bundestagswahl damit für verfassungswidrig erklärte, stellte es klar, dass der auf dieser Grundlage zusammengesetzte Bundestag dennoch Bestand hat, da “das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der Bundeswahlgeräteverordnung zusammengesetzten Volksvertretung” den Wahlfelher überwiege, zumal keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Manipulation vorlägen und selbst wenn es diese gäbe, diese nur marginale Auswirkungen gehabt hätten.

Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die nächste Bundestagswahl unmittelbar in diesem Jahr noch bevorsteht, durchaus sachgerecht. Es dürfte allerdings interessant werden zu beobachten, ob in diesem Jahr dann auf den Einsatz entsprechender Computer gänzlich verzichtet wird, oder ob man Wahlcomputer einsetzen wird, welche den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Anforderungen genügen.

Den gerne von Befürwortern von Wahlcomputer erwähnten Vorteil, dass deren Einsatz erheblich schneller zu einem Wahlergebnis führe, hat das Gericht in seinem heutigen Urteil jedenfalls schon einmal mit einem kleinen Seitenhieb ausgekontert: “Von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass das Wahlergebnis kurz nach Schließung der Wahllokale vorliegen muss. Zudem haben die vergangenen Bundestagswahlen gezeigt, dass auch ohne den Einsatz von Wahlgeräten das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl regelmäßig innerhalb weniger Stunden ermittelt werden kann.” Recht haben sie, die Damen und Herren vom Bundesverfassungsgericht ;)


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