Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht abgeschwächt – BKA-Gesetz dafür auf Vormarsch

 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat die zum 01.01.2009 kommende Vorratsdatenspeicherung, mit der Telekommunikationsunternehmen zur sechsmonatigen Speicherung und Herausgabe bestimmter Daten an Ermittlungsbehörden verpflichtet werden, zumindest vorläufig weiter eingeschränkt.

Laut Bericht der PC-Welt hat das Gericht bis zur endgültigen Entscheidung über das Gesetz entschieden, dass die Unternehmen nur dann zur Herausgabe der Daten gezwungen werden dürfen, wenn dadurch eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder abgewehrt werden soll.

Ebenfalls ist die Verwertung sog. “Zufallsfunde” für andere Bereiche untersagt. Beispiel: Ermittlungsbehörde E hat den konkreten Verdacht, dass Bürger B einen terroristischen Anschlag plant. Um genaueres in Erfahrung zu bringen, verpflichtet E den Telekommunikationsanbieter T zur Herausgabe der gesammelten Daten über Bürger B. Als E die Daten auswertet, ergeben sich keine Hinweise für eine Verbindung von Bürger B zu Terror-Netzwerken; gleichwohl findet die Behörd E Hinweise darauf, dass B gerne illegal Kinofilme aus dem Internet läd und selbst im Netz bereitstellt. Diese neuen Erkenntnisse dürfen nicht als Grundlage verwendet werden, um B wegen Urheberrechtsverletzungen anzuklagen!

Dieses Urteil ist ein zweiter Schritt der deutschen Gerichte zur Abschwächung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin vor kurzem der Klage der British Telecom zustimmte und die British Telecom vom Zwang zur sechsmonatigen Datenspeicherung befreite, da es dem Unternehmen nicht zugemutet werden könne, selbst für die (hohen) Kosten der zusätzlichen Speicherungen, die vom Gesetzgeber gefordert werden, aufzukommen. Dieses Urteil gilt jedoch nur für die British Telecom, andere anbieter müssen sich das Recht bei Interesse selbst in gesonderten Verfahren erstreiten.

Doch während die Vorratsdatenspeicherung durch die Gerichte abgeschwächt wird, legt der Gesetzgeber an anderer Stelle mit einem neuen BKA-Gesetz, welches nicht minder umstritten ist, nach:

So kann man bei netzpolitik.org den aktuellen Entwurf des neuen BKA-Gesetzes als PDF herunterladen, um sich ein Bild davon zu machen, was die Regierung damit vorhat. Zwar ist der Text natürlich sehr juristisch gefasst, aber die dort ebenfalls gemachten Erklärungen und Anmerkungen dürften auch für Nicht-Juristen verständlich sein. Hier einmal einige der dort angesprochenen Neuerungen in Kurzform:

  • Das BKA wird durch das Gesetz zum Einsatz des sog. “Bundestrojaners” ermächtigt.
  • Diese Online-Durchsuchungen dürfen auch den privaten Kernbereich des Lebens umfassen.
  • Es soll sichergestellt werden, dass sowohl die verwendeten Programme als auch die so gewonnenen Daten nach dem Stand der Technik “sicher” sind bzw. sicher verwahrt werden. Genauere Angaben hierzu gibt es nicht; vielmehr wurde nun sogar gestrichen, dass diese Sicherheit auch nach dem Stand der Wissenschaft gegeben sein muss.
  • Online-Durchsuchungen müssen jedoch von Richtern vorher genehmigt werden. Eine Zustimmung des Präsidenten des BKA reicht nun nicht mehr aus.
  • Jedoch kann bei “Gefahr im Verzug” die Durchsuchung auch ohne richterliche Zustimmung erfolgen. Dann muss der Eingriff jedoch nachträglich verantwortet werden, was in der Praxis bei Durchsuchungen aller Art dazu führt, dass der Begriff “Gefahr im Verzug” -dankenswerterweise- äußerst eng ausgelegt wird und diese Regelungen tatsächlich nur in absoluten Ausnahmefällen von Behörden angewendet wird.
  • Die Auswertung der Daten darf nur von Richtern vorgenommen werden; alternativ dürfen auch zwei Mitarbeiter des BKA, die die Voraussetzungen zum Richteramt erfüllen, gemeinsam mit dem unabhängigen, weisungsungebundenen Datenschutzbeauftragten des BKA die Daten sichten und bei Einigkeit verwerten. Bei Uneinigkeit über die Verwertbarkeit ist der zuständige Richter zu konsultieren, der dann über die Verwertbarkeit entscheidet.
  • Geistliche, Strafverteidiger und -wen wundert es- Bundestagsabgeordnete haben über das BKA-Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht, anderen Berufsgruppen, die üblicherweise ähnliche Rechte haben, wie z.B. Ärzte und ggf. Journalisten wird hingegen kein solches Recht zugestanden.

Es dürfte deutlich geworden sein, dass dieses geplante Gesetz bei Anwendung massiv in die persönliche Freiheit des Einzelnen eingreifen kann. Dies hat wohl auch der Gesetzgeber selbst erkannt und ist dementsprechend bemüht, Regelungen einzubringen, die bei der Bevölkerung bzw. wohl in erster Linie beim Bundesverfassungsgericht -welches sich nach bereits erfolgten Klagen mit dem Gesetz befassen muss- zur Ansicht führen sollen, dass das Gesetz nur unter engen Voraussetzungen angewendet wird, keine Bespitzelung der Gesamtbevölkerung geplant ist und die Auswertung der Daten unter strengen Voraussetzungen erfolgt.

Dennoch bleiben Zweifel bestehen, z.B. wie denn eine 100%ige Sicherheit der eingesetzten Programme gegen Missbrauch sowie eine entsprechende Sicherheit der so gewonnenen, teilweise absolut persönlichen Daten garantiert werden soll? Nicht auszudenken, was passieren könnte, wenn Kriminelle an solche Datensätze gelangten.

Insbesondere wirkt es wie blanker Hohn, wenn das Verfassungsgericht auf der einen Seite die Vorratsdatenspeicherung aufgrund der möglichen tiefen Eingriffe in die persönliche Freiheit des Einzelnen beschneidet, auf der anderen Seite der Gesetzgeber jedoch einen Gesetzesentwurf präsentiert, der einen noch viel tieferen Eingriff in diese Freiheit ermöglicht, frei nach dem Motto: “Wenn wir uns die Daten nicht ohne Probleme mittels Vorratsdatenspeicherung von den Telekommunikationsunternehmen besorgen können, zapfen wir eben die Quellen direkt über das BKA an.”

So lobenswert die Ansätze zur Errichtung entsprechend hoher Hürden in das Gesetz durch den Gesetzgeber auch sein mögen, es zeigt sich doch recht deutlich, dass der Gesetzgeber selbst erkannt hat, dass entsprechende Gesetzesvorhaben es vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund der massiven Eingriffe in die Grundrechte mehr als schwer haben. Umso unverständlicher ist es, dass dennoch so viel Zeit und Energie darauf verschwendet wird, entsprechende Gesetzesvorhaben durchzubringen, anstatt zu akzeptieren, dass weder der Großteil der sich hierzu äußernden Bevölkerung als auch die obersten Gerichte daran interessiert sind, Sicherheit für den Preis von individueller Freiheit zu erkaufen. Daran dürfte wohl auch nichts ändern, dass das Gesetz vorerst “nur” bis 2020 gelten solle und danach umfassend auf Erfolg oder Misserfolg geprüft werden soll.


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