PsykoMan VS Google
Kennt jemand von euch PsykoMan? Ich auch nicht. Aber laut taz könnte die Comicfigur PsykoMan eines Hamburger Künstlers der Auslöser für den Niedergang von Bildersuchmaschinen zumindest in Deutschland sein.
So ziemlich jeder dürfte die Google-Bildersuche kennen. Man gibt dort einen oder mehrere Suchbegriffe ein, klickt auf “Suchen” und schon spuckt einem Google eine ganze Reihe von Ergebnissen in Form von Bildern aus, die mit dem gesuchten Begriff in Verbindung stehen. Um die Darstellung der Suchergebnisse zu beschleunigen, speichert Google von jedem Bild, welches es in die Suchdatenbank aufnimmt, ein kleines Vorschaubildchen (sog. Thumbnail) mit maximal 150×150 Pixeln Größe. Klickt man es an, gelangt man per Link auf die Seite mit dem Originalbild. Und genau diese kleinen Vorschaubilder könnten Google nun zum Verhängnis werden!
Der Künstler, der die Figur des PsykoMan entworfen und ins Internet gestellt hat, hat jetzt gegen Google auf Urheberrechtsverletzungen geklagt und vom Landgericht Hamburg Recht bekommen. Er argumentiert, dass die Vorschaubilder, die Google anlegt, rein technisch gesehen Kopien seiner Werke darstellen; da er zu diesen Kopien keine Erlaubnis erteilt hat, handele es sich um Urheberrechtsverletzungen.
Rein technisch gesehen hat der Mann auch tatsächlich Recht, die Vorschaubilder stellen -wenn man es genau nimmt- widerrechtliche Kopien seiner Werke dar. Und selbstverständlich muss auch im Internet niemand Verletzungen seines Urheberrechtes einfach so hinnehmen, auch wenn derartige Verstöße an der Tagesordnung sind. Dennoch schossen der Künstler und vor allem das Landgericht Hamburg wohl eindeutig über das Ziel hinaus.
1. Größe des Vorschaubildes
Die Vorschaubilder von Google haben eine Größe von maximal 150×150 Pixeln. Für diejenigen, die sich darunter nichts vorstellen können, hier mal ein Beispiel:
Diese Grafikhat eine Breite von 150 Pixeln und ist 103 Pixel hoch. Wie man sieht, nicht gerade eine beeindruckende Größe. Mit solchen Größen lassen sich wirklich nur Vorschaubildchen nutzen, eine weitergehende Verwendung ist eigentlich undenkbar. Zudem lassen sich bei Vorschaubildern von viel größeren Bildern noch viel weniger Details erkennen. Wie gesagt, ein Vorschaubild dient einzig und allein der Vorschau, damit man eine ungefähre Ahnung hat, was einen erwartet.
Da eine weiterführende Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist, sollte schon die Frage erlaubt sein, ob die Bejahung einer Urheberrechtsverletzung hier nicht unverhältnismäßig erscheint.
2. Nutzung durch Google
Hinzu kommt noch, dass Google auf der Bildersuche keine Werbung schaltet, auch keine GoogleAdds. Somit nimmt Google durch das Bereitstellen der Thumbnails in keinster Weise Geld ein. Vielmehr unterstützt Google den Eigentümer der Grafik sogar, da man nach einem Klick auf die Vorschau direkt auf die Website gelangt, auf der die Grafik dann in Originalgröße wartet. Google macht sich die Bilder also nicht zu eigen, sondern stellt sie im Kontext der übrigen Web-Präsenz des Rechteinhabers dar.
3. Fazit & Wirkung für die Zukunft
Unter dem Strich kann man über das Urteil nur den Kopf schütteln. Wie soeben aufgezeigt wurde, ist die Auslegung des Gesetzes hier zweifellos als unverhältnismäßig anzusehen. Eigentlich sind Gerichte hierzulande nicht absolut fest an den Wortlaut des Gesetzes gebunden, sondern können zumeist Auslegungen und Interpretationen auf der Basis des normalen Menschenverstandes mit einfließen lassen. Warum das Landgericht Hamburg vorliegend davon keine Gebrauch gemacht hat, bleibt schleierhaft.
Ebenso unverständlich ist es, warum der Hamburger Künstler seine “PsykoMan-Werke” ins Internet stellte, wenn augenscheinlich gleichzeitig nicht will, dass sie gefunden werden – dies widerspricht dem Grundgedanken des ganzen Internets. Doch selbst, wenn er dies wirklich nicht will, gäbe es immer noch einfachere Methoden, als Google zu verklagen. Mittels einer einfachen, kleinen Text-Datei auf seinem Internet-Server (robots.txt) kann jeder die Suchmaschinen des Internets dazu bringen, seine Internet-Seite -oder Teile davon- nicht in die Such-Datenbanken aufzunehmen. Der genaue Aufbau ist beispielsweise hier gut und einfach erklärt.
Stattdessen wählte der Künstler den Rechtsweg. Publicity hat es ihm und seiner Kunstfigur natürlich eingebracht. Aber zu welchem Preis? Sollte Google nicht gegen das Urteil vorgehen oder sollte das Urteil nach Berufung und Revision -wider Erwarten- vom BGH bestätigt werden, so wäre dies in Deutschland das Ende von Bildersuchmaschinen, egal ob von Google, Yahoo oder sonstigen Unternehmen.
Auch hier hat das Landgericht Hamburg übrigens bereits eine Lösung parat. Statt Vorschaubildern möge Google doch einfach Beschreibungen der Bilder in Textform veröffentlichen. Super Idee! Liebes LG Hamburg, wenn wir Bilder suchen, wollen wir Bilder sehen und uns nicht erst durch möglicherweise seitenlange Beschreibungstexte wühlen, die im Endeffekt doch keine Aussagekraft über das eigentliche Bild haben. Wie heißt es so schön – ein Bild sagt mehr, als 1.000 Worte.
Bleibt also nur zu hoffen, dass dieses Urteil -welches bislang auf der gesamten Welt einmalig ist- niemals endgültige Rechtskraft erlangt und uns dieser Wahnsinn somit erspart bleibt.
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Also ich finde das geht auch zu weit, ich schätze die Google Bildersuche sehr, gerade wenn ich wissen will wie etwas aussieht, seis ein Item Bild oder das Bild einer Stadt, vielleicht lässt sich auch verfahren entwickeln um Bilder die man unbedingt nicht bei der Google Bilder suche zu filtern, eine art Bild Tag.
Ausserdem ist ein Bild ja auch immer ein wenig Werbung für die Seite auf der das Bild erscheint.
bisherige Kommentare: 134
Da gings doch nur wieder um Publicity!
Irgend so ein aufmerksamkeitsgeiler Künstler dem man nicht genug Beachtung geschenkt hat, klagt mal gegen den größten Suchmaschinenanbieter dens gibt. PR bringts und mit ein wenig Glück auch noch den Sieg gegen den gesunden Menschenverstand.
Ich gratuliere dem Künstler zu seinem glanzvollen Auftritt in der Öffentlichkeit. Für mich eindeutig eine Attentionwhore.^^
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Hm Landgericht Hamburg…
Die haben schon öfter sehr harte Urteile in Urheberrechtsfragen vor allem im Internet abgegeben.
Abmahnanwälte z.b. beantragen gern mal die einstweilige Verfügung dort, da es dort leichter für sie ist. Auch fallen die Strafen die gegen Filesharer dort verhängt werden gern mal etwas üppiger aus.
Ich hoffe das ganze wird gekippt. Sonst geht wieder ein Stück Freiheit und Bequemlichkeit des Internets flöten.
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Das Stimmt Dragon, Hamburg ist schon ziemlich scharf wenns um Urheberrechtsverletzungen geht.
Hab ich letztens wieder erlebt. Das LG Frankenthal (übrigens meine heimatstadt:)) hat “Gewerblichen Handel” um einiges Höher eingestuft (z.b ab 1000 mp3´s) als das Hamburger gericht, da gehts bei denen schon ab 1 Mp3 oder so los.