Eigentlich scheint alles ganz einfach und simpel: ein Unfall, der am Arbeitsplatz geschieht, ist ein Arbeitsunfall und wird dementsprechend über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Gleiches gilt -wegen der Nähe zum betrieblichen Arbeitseinsatz- für den Weg zur Arbeit.
Doch leider ist es eben in der Praxis doch nicht ganz so simpel und einfach, wie es sich gerade noch angehört hat. Bringen wir mal ein wenig Licht ins Dunkel, da es sich hier um etwas handelt, wovon jeder von uns irgendwann einmal betroffen sein kann:
Der ein oder andere wird vielleicht schonmal davon gehört haben, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Fahrt zur Arbeitsstelle wirklich nur dann gilt, wenn man den Weg auf direktem Wege, also ohne Umwege, zurücklegt. Wer also auf dem direkten Weg zur Arbeit keinen Bäcker hat, auf sein morgendliches Brötchen aber nicht verzichten mag und daher einen kleien Umweg fährt, der hat im Falle eines Unfalls eben keinen gesetzlichen Versicherungsschutz – hier würde dann nur eine zusätzliche, private Unfallversicherung helfen. Das gilt sogar dann, wenn man beispielsweise nur deswegen einen Umweg macht, weil der Tank fast leer ist und auf dem direkten Weg keine Tankstelle vorhanden ist! Vom Bundessozialgericht wurde bereits dann ein Umweg bejaht, wenn man sich lediglich 100 Meter von der eigentlichen Route entfernt (BSG v. 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02 R).
Angenommen, wir haben es nun trotz Umwegen zum Bäcker und zur Tankstelle irgendwie geschafft, heil auf der Arbeitsstelle anzukommen, sind wir dann in Sicherheit? Nein! Denn selbst am Arbeitsplatz ist man nicht automatisch immer und überall gesetzlich unfallversichert. Unterschieden wird hier häufig zwischen der tatsächlichen Arbeit und den privaten Phasen. Geschieht etwas während einer privaten Phase, so ist auch hier kein gesetzlicher Versicherungsschutz gegeben.
Stellt sich jetzt also die Frage, was wohl solche privaten Phasen sein könnten. Nun, da hätten wir z.B. die Toilette. Der Gang auf’s stille Örtchen ist noch versichert, aber sobald man die Schwelle zum WC übertreten und die Tür geschlossen hat, befindet man sich in einer “privaten Phase”. Und solche WC-Unfälle sind kein Ding der Unmöglichkeit. So wurde bereits gerichtlich darüber entschieden, dass eine Arbeitnehmerin tatsächlich keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte, nachdem ihre Kollegin ihr aus Versehen die Toilettentür gegen den Kopf geschlagen hatte (vgl. Landessozialgericht Bayern, L 3 U 323/01).
Ähnliches gilt für Kantinen. Der Weg zur Kantine ist versichert, aber der eigentliche Aufenthalt dort zählt wieder als rein private Phase. Wer also in der Kantine beispielsweise auf einem Salatblatt ausrutscht oder wem sprichwörtlich das Essen im Halse stecken bleibt, der kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen.
Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. So unterhielt sich ein Angestellter in der Kantine beim Essen mit einem Kollegen über das Vorgehen beim nächsten Kundengespräch, welches nach der Mittagspause anstehen sollte. Durch das Gespräch abgelenkt, verschluckte sich der Angestellte und verstarb. Hier bejahte das Gericht einen Arbeitsunfall -und sprach somit den Hinterbliebenen eine Rente zu- da das Essen als solches zwar eine persönliche Phase darstellte, der tödliche Unfall jedoch durch das mit dem Arbeitsumfeld in Zusammenhang stehende Arbeitsgespräch erst ermöglicht wurde.
Im oben bereits angesprochenen “WC-Tür-Fall” hätte man also vielleicht dann einen Arbeitsunfall annehmen können, wenn die Kollegin der Frau die Tür nicht “einfach so” unabsichtlich ins Gesicht geschlagen hätte, sondern sie z.B. nur schnell vom stillen Örtchen holen wollte, da ein wichtiger beruflicher Anrufer am Telefon wartete, da dann möglicherweise ein genügend enger Zusammenhang mit dem Türaufschlagen in die private Phase hätte bejaht werden können.
Angenommen, wir haben den Tag am Arbeitsplatz irgendwie unbeschadet überlebt und sind auch sicher wieder heim gekommen. Wir springen kurz unter die Dusche, ziehen uns um und starten durch zur… Betriebsfeier! Ist diese versichert? Grundsätzlich ja, da es sich eben um ein betriebliches Ereignis handelt. Allerdings kommt auch hier wieder das große “Aber”: wenn der Großteil der Belegschaft die Feier bereits verlassen hat udn nur noch einige wenige Mitarbeiter in “gemütlicher Runde” den Abend zu fortgeschrittener Stunde mit ein paar Bier am Tresen ausklingen lassen wollen, ist wieder Vorsicht geboten. So wurde bereits vom Hessischen Landessozialgericht gegen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls entschieden, als ein Mann in einer gerade genannten Situation leicht angetrunken mit dem Fuß auf einer Treppe umknickte. Da der Großteil der Kollegen bereits gegangen und die Stunde fortgeschritten war, fiel die Situation nicht mehr unter den Begriff “Betriebsfeier” (Az.: L 3 U 71/06). Wäre ihm sein Missgeschick hingegen einige Stunden eher im Kreis der Kollegen passiert, hätte er auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch gehabt!
3 Rückmeldungen zu Arbeitsunfall… oder doch nicht?
Kommentare
zero_-_-cool | 22. Oktober 2008 um 10:10 Uhr
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symm | 22. Oktober 2008 um 13:10 Uhr
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Da hat die Schweiz eine Bessere Lösung, da gilt die Unfallversicherung, auf Arbeit und im Privatleben. Also man ist rund um die Uhr sogar im Ausland versichert wenn man z.b wie ich damals einen Unfall baut und ich Krankenhaus muss.

Für mich wieder ein bürokratisches Unding. Warum regelt man soetwas nicht eindeutig. Also wenn ich in der Arbeit bin habe ich umfassenden Schutz durch deren Unfallversicherung. Außerhalb des Betriebsgeländes muss die private Unfallversicherung haften. Wäre doch wesentlich einfacher.^^